Amtsgericht Hannover
Beschluss
88 II 181/21 – 27.01.2022
In der Aufgebotssache Ingeburg Sieloff, Osterfelddamm 12, c/o GDA Kleefeld – App. 3515, 30627 Hannover, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Torsten Becker, Bristoler Str. 6, 30175 Hannover – Antragstellerin – ist der Grundschuldbrief erteilt über die im Grundbuch von Misburg Blatt 6181 in Abteilung III Nr. 2 eingetragene Grundschuld in Höhe von 13.200,00 DM Nennbetrag zuzüglich 15 % Zinsen eingetragen für Bausparkasse Mainz AG, Mainz, kraftlos.
Gründe:
Die Kraftloserklärung beruht auf §§ 466 ff. FamFG. Die Antragstellerin ist gemäß §§ 1192 BGB, 467 FamFG antragsberechtigt und hat die zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft gemacht. Das Aufgebot wurde in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise bekannt gemacht. Anmeldungen Berechtigter, die der Ausschließung entgegenstehen, sind nicht erfolgt. Daher waren die in dem Aufgebot bezeichneten Rechtsnachteile zu beschließen.