Amtsgericht Bad Schwalbach
Aufgebot
3 IIA 2/22 – 08.03.2022
In der Aufgebotssache Werner Adolf Fischer, hat der Antragsteller als Nachlasspfleger das Aufgebot zum Zwecke der Ausschließung von Nachlassgläubigern hinsichtlich des Nachlasses des Werner Adolf Fischer, geboren am 06.01.1934, verstorben am 21.02.2021, zuletzt wohnhaft gewesen in 65388 Schlangenbad, Am Rotenberg 29 beantragt.
Die Gläubiger des vorbezeichneten Nachlasses werden gemäß §§ 434, 458, 459 FamFG aufgefordert, spätestens bis zum 12.05.2022 ihre Rechte als Nachlassgläubiger anzumelden, da sie andernfalls von den Erben Befriedigung nur insoweit verlangen können, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Überschuss ergibt. Das Recht, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, bleibt unberührt.
Bei einer Mehrheit von Erben haftet jeder Erbe gemäß § 460 Abs. 1 S. 2 FamFG nach der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erbeteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeiten.
Amtsgericht Bad Schwalbach