Amtsgericht BuxtehudeBeschluss vom 11.03.202231 II 25/21 In dem Aufgebotsverfahren Christina Torz, Heideweg 29, 21614 Buxtehude, Verfahrensbevollmächtigter: Notar Dr. Christian Bücker, Konopkastraße 2, 21614 Buxtehude – Antragstellerin – ist der Grundschuldbrief, erteilt über die im Grundbuch von Buxtehude Blatt 5555 in Abteilung III Nr. 4 eingetragene Grundschuld in Höhe von 20.000,00 DM zuzüglich 8 % Zinsen jährlich, kraftlos. Gründe: Die Kraftloserklärung beruht auf §§ 466 ff. FamFG. Die Antragstellerin ist gemäß §§ 1192 BGB, 467 FamFG antragsberechtigt und hat die zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft gemacht. Das Aufgebot wurde in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise bekannt gemacht. Anmeldungen Berechtigter, die der Ausschließung entgegenstehen, sind nicht erfolgt. Daher waren die in dem Aufgebot bezeichneten Rechtsnachteile zu beschließen. Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Buxtehude, Bahnhofstraße 4, 21614 Buxtehude, einzulegen. Die Frist beginnt nach Wirksamwerden der öffentlichen Zustellung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
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