Amtsgericht Frankenberg (Eder)Beschluss41 UR IIA 17/21 – 07.03.2022 In der Aufgebotssache Monika Meiser, Lange Straße 3, 35108 Allendorf (Eder) – Antragstellerin zu 1. – Kurt Meiser, Lange Straße 3, 35108 Allendorf (Eder) – Antragsteller zu 2. – Verfahrensbevollmächtigter zu 1. und 2.: ist der Grundschuldbrief mit der Nummer 4083836 (Gruppe 02), erteilt über die im Grundbuch von Battenfeld Blatt 977 in Abteilung III Nr. 1 eingetragene Grundschuld in Höhe von 76.200,- DM Nennbetrag zuzüglich 15 % Jahreszinsen für die Leonberger Bausparkasse Aktiengesellschaft in Leonberg, kraftlos. Gründe: Die Kraftloserklärung beruht auf §§ 466 ff. FamFG. Die Antragsteller sind gemäß §§ 1192 BGB, 467 FamFG antragsberechtigt und haben die zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft gemacht. Das Aufgebot wurde in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise bekannt gemacht. Anmeldungen Berechtigter, die der Ausschließung entgegenstehen, sind nicht erfolgt. Daher waren die in dem Aufgebot bezeichneten Rechtsnachteile zu beschließen. Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Frankenberg (Eder), Geismarer Straße 22, 35066 Frankenberg (Eder), einzulegen. Die Frist beginnt nach Wirksamwerden der öffentlichen Zustellung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
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