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Beschluss 88 II 140/21

3. März 2022 By Autor

 

Amtsgericht Hannover

Beschluss

88 II 140/​21 – 27.01.2022

In der Aufgebotssache Ulrich Jahn, Wohnpark Beethovenstraße, Beethovenstraße 4, 31832 Springe, vertreten durch den Betreuer Christian Felten, Falkenstr. 28, 30449 Hannover – Antragsteller – ist das Sparbuch, ausgestellt von der Sparkasse Hannover in Hannover (BIC: SPKHDE2HXXX), mit der IBAN DE82 2505 0180 3301 1211 52 kraftlos.

Gründe:

Die Kraftloserklärung beruht auf §§ 466 ff. FamFG. Der Antragsteller ist gemäß § 808 BGB, § 467 FamFG antragsberechtigt und hat die zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft gemacht. Das Aufgebot wurde in der gesetzlichen vorgeschriebenen Weise bekannt gemacht. Anmeldungen Berechtigter, die der Ausschließung entgegenstehen, sind nicht erfolgt. Daher waren die in dem Aufgebot bezeichneten Rechtsnachteile zu beschließen.

 

Filed Under: Anleihen

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