Amtsgericht Hannover
Beschluss
88 II 183/21 – 31.01.2022
In der Aufgebotssache Ingrid Salomon, Schröderstr. 21 d, 29640 Schneverdingen, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanw. und Notar Dr. Mark A. Jaeschke, Rotekreuzstraße 33, 30627 Hannover – Antragstellerin – ist der Grundschuldbrief erteilt über die im Grundbuch von Groß-Buchholz Blatt 6025 in Abteilung III Nr. 1 eingetragene Grundschuld in Höhe von 8.400,00 DM Nennbetrag zuzüglich 16 % Zinsen eingetragen für Hessische Landesbank Girozentrale in Frankfurt am Main (jetzt: Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale), kraftlos.
Gründe:
Die Kraftloserklärung beruht auf §§ 466 ff. FamFG. Die Antragstellerin ist gemäß §§ 1192 BGB, 467 FamFG antragsberechtigt und hat die zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft gemacht. Das Aufgebot wurde in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise bekannt gemacht. Anmeldungen Berechtigter, die der Ausschließung entgegenstehen, sind nicht erfolgt. Daher waren die in dem Aufgebot bezeichneten Rechtsnachteile zu beschließen.